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Mittwoch, 14. Oktober 2015

Machen sich Ärztinnen/Ärzte/Zahnärzte strafbar? zB.... "Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt"

Hierzu folgende Fundstellen (wer mehr und/oder aktueller Kenntnisse besitzt, bitte ggf. mitteilen):

  • Bundesministerium des Innern (Hrsg): I
    llegal aufhältige Migranten in Deutschland: 
    Datenlage, Rechtslage, Handlungsoptionen. 
    Bericht des Bundesministeriums des Innern  zum Prüfauftrag „Illegalität“ aus der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005,Kapitel VIII 1.2, S. 48, Februar 2007 stellt fest: 

    „Medizinische Hilfe zu Gunsten von Illegalen wird nicht vom Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt) erfasst; Ärzte und sonstiges medizinisches Personal, das medizinische Hilfe leistet, macht sich nicht strafbar“. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz vom 18. September 2009 (BR-Drs. 669/09), S. 531 stellt klar: „Vor 95.1.4 Handlungen von Personen, die im Rahmen ihres Berufes oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig werden (insbesondere Apotheker, Ärzte, Hebammen, Angehörige von Pflegeberufen, Psychiater, Seelsorger, Lehrer, Sozialarbeiter, Richter oder Rechtsanwälte), werden regelmäßig keine Beteiligung leisten, soweit die Handlungen sich objektiv auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten bzw. anerkannten berufs-/ehrenamtsspezifischen Pflichten beschränken. Zum Rahmen dieser Aufgaben kann auch die soziale Betreuung und Beratung aus humanitären Gründen gehören, mit dem Ziel Hilfen zu einem menschenwürdigen Leben und somit zur Milderung von Not und Hilflosigkeit der betroffenen Ausländer zu leisten.“.

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