Während des Aufenthalts in der Aufnahme-Einrichtung
gilt für die Asylbewerber eine verschärfte Residenzpflicht. Sie
dürfen "den Bezirk der unteren Ausländerbehörde", also in der Regel den
Landkreis, nicht verlassen. Verstöße gegen diese Residenzpflicht führen
zum Wegfall der Leistungen und einem Ruhen des Asylantrags.
Zur Wiederaufnahme eines deshalb ruhenden
Asylantrags ist ein Wiederaufnahmeantrag erforderlich, der nur einmal
gestellt werden kann. Ein erneuter Verstoß gegen die Residenzpflicht
führt zur sofortigen Ausweisung. Dadurch soll garantiert werden, dass
sich die Flüchtlinge auch tatsächlich an die Residenzpflicht halten.
Asylbewerber, deren Antrag jedoch rechtskräftig und vollziehbar
abgelehnt ist, werden direkt aus dem Registrierzentrum abgeschoben. Verfahrensdauer: Maximal 3 Wochen.
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