Loading

Donnerstag, 5. November 2015

Verfahrensänderungen für die neuen Registrierzentren: Schwellen werden gebaut oder erhöht.

Während des Aufenthalts in der Aufnahme-Einrichtung gilt für die Asylbewerber eine verschärfte Residenzpflicht. Sie dürfen "den Bezirk der unteren Ausländerbehörde", also in der Regel den Landkreis, nicht verlassen. Verstöße gegen diese Residenzpflicht führen zum Wegfall der Leistungen und einem Ruhen des Asylantrags. Zur Wiederaufnahme eines deshalb ruhenden Asylantrags ist ein Wiederaufnahmeantrag erforderlich, der nur einmal gestellt werden kann. Ein erneuter Verstoß gegen die Residenzpflicht führt zur sofortigen Ausweisung. Dadurch soll garantiert werden, dass sich die Flüchtlinge auch tatsächlich an die Residenzpflicht halten. Asylbewerber, deren Antrag jedoch rechtskräftig und vollziehbar abgelehnt ist, werden direkt aus dem Registrierzentrum abgeschoben. Verfahrensdauer: Maximal 3 Wochen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen