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Freitag, 4. Dezember 2015

10.11.15 (Gerstle): Wer bezahlt die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen im Zeitraum bis zur Registrierung beim LaGeSo?

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas(GRÜNE)
vom 20. Oktober2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober2015) und Antwort
Wer bezahlt die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen im Zeitraum bis zur Registrierung beim LaGeSo?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche
Anfrage wie folgt:
1. Sehen sie aktuell, trotz der katastrophalen persone
l-
len Situation beim Landesamt für Gesundheit und Sozi
a-
les (LaGeSo),
die Gesundheitsversorgung für ankomme
n-
de geflüchtete Menschen im Zeitraum bis zur Registri
e-
rung als in ausreichendem Maß gewährleistet an?
2. Wie lange dauert durchschnittlich bzw. im ungün
s-
tigen Fall die Registrierung beim LaGeSo aktuell?
3. Welche Erkenntnisse liegen über Kosten von Kra
n-
kenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen
vor, die durch die medizinische Behandlung von Asylb
e-
werberInnen im Zeitraum bis zu ihrer Registrierung beim
L
a
GeSo entstanden sind?
4. Wer trägt diese an
fallenden Kosten?
5. Wie ist die Praxis der Abrechnung im Augenblick?
6. Muss davon ausgegangen werden, dass Anträge auf
Kostenerstattung für die Behandlung von Menschen aus
diesem Personenkreis ähnlich restriktiv wie die Anträge
auf Kostenerstattung für
die Leistungserbringung an and
e-
ren nicht krankenversicherten Personengruppen (wie etwa
EU
-
MigrantInnen ohne Krankenversicherung) geprüft
werden?
7. Wie gedenkt der Senat eine menschenwürdige G
e-
sundheitsversorgung für geflüchtete Menschen im Übe
r-
br
ü
ckung
szeitraum bis zur Registrierung zu realisieren?
8. Mit Blick auf die kommende Kältesaison: Wie la
n-
ge wird es dauern, bis diese Maßnahmen Wirkung ze
i-
gen?
9. Wie will der Senat insbesondere das akute Problem
der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten l
ösen,
damit AsylbewerberInnen, die noch keinen Registri
e-
rungsstatus haben, trotzdem umfassend behandelt werden
n
nen?
Zu 1.
-
9.: Im laufenden Jahr sind bis einschließlich
29. Oktober 2015 insgesamt 37.533 Menschen Berlin
zug
e
wiesen worden.
Täglich komm
en mehrere hundert Menschen über
Bayern nach Berlin. Die genannten Zahlen spiegeln dabei
nur die bereits registrierten Menschen wider. Diese erha
l-
ten über den Behandlungsschein Zugang zur medizin
i-
schen Regelversorgung nach dem Asylbewerberleistung
s-
gesetz (
AsylbLG).
Ein Teil der aufgenommenen Menschen konnte jedoch
noch nicht registriert werden, so dass auch die Leistung
s-
berechtigung formell noch nicht festgestellt worden ist.
Die Menschen, die auf ihre Registrierung warten mü
s-
sen, haben diese Wartezeit n
icht zu vertreten und müssen
unter humanitären Gesichtspunkten selbstverständlich
versorgt werden, bis die Regelleistungen nach dem
AsylbLG zum Tragen kommen.
Um die Registrierung und damit den Zugang zur R
e-
gelversorgung zu beschleunigen, sind verschieden
e org
a-
nis
a
torische Maßnahmen getroffen worden, insbesondere
die Eröffnung der Erstaufnahmestelle in der Bundesallee,
die auch bereits Wirkung zeigen, wie aus der nachfolge
n-
den Tabelle für die zurückliegenden sechs Monate e
r-
sich
t
lich ist.
Dennoch
wird es noch einige Zeit brauchen, bis alle
jetzt auf ihre Registrierung wartenden Menschen regi
s-
triert und die Wartezeiten für alle neu Ankommenden auf
ein vertretbares Maß reduziert werden können.
Die medizinische Versorgung der auf die Registri
e-
rung Wa
rtenden erfolgt derzeit teils durch Ehrenamtliche,
durch Kooperation mit Krankenhäusern, Einsätze der
bezirklichen Gesundheitsämter oder in Notfällen durch
ni
e
dergelassene Arztpraxen bzw. die Krankenhäuser.
Aktuell wird eine Konzeption zur medizinischen Ve
r-
sorgung in den großen notbelegten Unterkünften, in denen
überwiegend nicht registrierte Menschen untergebracht
worden sind, sowie den Standorten Bundesallee und
Tur
m
straße erarbeitet. Ziel ist es, an mehreren Standorten
in den Einrichtungen Sprechstunden
anbieten zu können.
Darüber hinaus hat die Zentrale Impfstelle ihre Täti
g-
keit am Standort Turmstraße aufgenommen. Die Auswe
i-
tung auf eine Zentrale Untersuchungs
-
und Impfstelle
befindet sich derzeit ebenfalls in Vorbereitung.
In der Zwischenzeit erbrach
te Leistungen von Kra
n-
kenhäusern und Arztpraxen können nicht beziffert we
r-
den. Sie können seitens der Leistungserbringer dem L
A-
GeSo in Rechnung gestellt werden, das die Kosten in
entspr
e
chender Anwendung des AsylbLG übernimmt. Die
Kostenübernahme erfolgt d
abei nach Übereinkunft im
Senat nicht auf der Grundlage der sog. Nothelferregelung,
auf deren Grundlage Rechnungen aus rechtlichen Grü
n-
den vielfach nicht beglichen werden können, sondern als
Kostenübernahme analog §§ 4 bzw. 6 AsylbLG.
Berlin, den
0
6
.
November
2015
In Vertretung
Dirk G e r s t l e
_____________________________
Senatsverwaltung
für
Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am
10. Nov. 2015
)
 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asylblg/gesamt.pdf

§ 4
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche
Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur
Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52
Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen
erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen
unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe,
Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt
auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten
wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung
nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und
§ 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag
Anwendung findet.
 
§ 6a
Erstattung von Aufwendungen anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen
nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang
zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur,
wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes
beantragt wird.
 

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